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BaySvVollzG
Text gilt ab: 15.07.2020
Fassung: 22.05.2013
Art. 22
Recht auf Besuch
(1) 1Die Sicherungsverwahrten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwölf Stunden im Monat. 3Das Weitere regelt die Hausordnung.
(2) Geeigneten Sicherungsverwahrten sollen über Abs. 1 hinausgehende mehrstündige, behandlerisch begleitete Besuche ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Sicherungsverwahrten geboten erscheint.
(3) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen.