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StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 8
Beendigung des Besuchs des Studienkollegs
(1) 1Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet
1.
durch Austritt,
2.
mit Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Feststellungsprüfung oder die bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit dem Gesamtergebnis DSH-2,
3.
mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Semester nicht erhalten oder die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben und ein Wiederholen nicht mehr zulässig ist,
4.
im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 3 oder des § 15 Abs. 2,
5.
wenn mehr als 40 Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden,
6.
wenn mehr als ein schriftlicher oder mündlicher Prüfungsteil der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurde,
7.
wenn die Studierenden von der Universität oder der Hochschule Coburg exmatrikuliert werden oder
8.
durch Entlassung.
2Studierenden soll der weitere Besuch des Studienkollegs untersagt werden, wenn sie sich vor Beginn eines neuen Semesters an der Universität oder Fachhochschule, an der sie immatrikuliert sind, nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben.
(2) 1Treten Studierende während des Semesters aus dem Studienkolleg aus, gilt dieses Semester als nicht bestanden. 2Treten sie während eines Semesters mit Abschlussprüfung aus, gilt diese als abgelegt und nicht bestanden. 3Gleiches gilt im Fall des § 15 Abs. 2.