Inhalt

StKO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 16.10.2019
§ 10
Schwerpunktkurse, Stundentafeln
(1) 1Es werden Kurse mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten eingerichtet (Schwerpunktkurse). 2Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Schwerpunktkurses besteht nicht.
(2) 1Das Studienkolleg Univ. kann folgende Schwerpunktkurse einrichten:
1.
Kurs T (technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, außer biologische Studiengänge),
2.
Kurs M (medizinische und biologische Studiengänge),
3.
Kurs W (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge),
4.
Kurs S/G (geisteswissenschaftliche, künstlerische, sprachliche und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge, soweit sie nicht dem Schwerpunktkurs W zugeordnet sind).
2Für die Schwerpunktkurse ist die Stundentafel nach Anlage 1 maßgebend.
(3) 1Das Studienkolleg FH kann folgende Schwerpunktkurse einrichten:
1.
Kurs TI (technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge),
2.
Kurs WW (wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge),
3.
Kurs SW (sozialwissenschaftliche und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge).
2Für die Schwerpunktkurse ist die Stundentafel nach Anlage 2 maßgebend.
(4) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs weist die Studierenden jeweils dem Schwerpunktkurs zu, der dem von ihnen angestrebten Studiengang entspricht. 2Bei zu geringer Bewerberzahl für einen bestimmten Schwerpunktkurs können Kurse am Studienkolleg FH gekoppelt werden.