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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) Vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509) BayRS 12-3-I (Art. 1–42)
  • Bereich erweiternErster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–8)
  • Bereich erweiternZweiter Abschnitt Überprüfungsarten (Art. 9–12)
  • Bereich reduzierenDritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren (Art. 13–22)
  • Art. 13 Befugnis zur Datenerhebung
  • Art. 14 Maßnahmen der zuständigen Stelle
  • Art. 15 Sicherheitserklärung
  • Art. 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
  • Art. 17 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
  • Art. 18 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person
  • Art. 19 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
  • Art. 20 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
  • Art. 21 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
  • Art. 22 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
  • Bereich erweiternVierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung (Art. 23–28)
  • Bereich erweiternFünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich (Art. 29–36)
  • Bereich erweiternSechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften (Art. 37–42)
  • [Schlussformel]

Inhalt

BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
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Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren

Art. 13 Befugnis zur Datenerhebung
Art. 14 Maßnahmen der zuständigen Stelle
Art. 15 Sicherheitserklärung
Art. 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
Art. 17 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Art. 18 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person
Art. 19 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Art. 20 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Art. 21 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
Art. 22 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung
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