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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 21
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten einander unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) 1Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. 2Im übrigen ist nach Art. 17 Abs. 4 und 5 zu verfahren.
(3) 1Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnisse und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. 2Art. 18 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.