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Art. 20
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. 2Dazu zählen:
- 1.
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Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
- 2.
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Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
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Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- 4.
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Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
- 5.
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Nebentätigkeitsgenehmigungen,
- 6.
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sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.