Inhalt
    
    
            
              Art. 9
               Arten der Sicherheitsüberprüfung 
              
             
            (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder
            
              - 1.
 
              - 
                
eine einfache Sicherheitsüberprüfung oder
               
              
              - 2.
 
              - 
                
eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
               
              
              - 3.
 
              - 
                
eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
               
              
            
            durchgeführt.
            (2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2Art. 4 Abs. 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 3Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt.