Inhalt
Art. 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
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Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
- 2.
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Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.