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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 54
Untersuchung der Anlegestellen
(1) 1Die in § 53 genannten Anlegestellen sind jährlich von der Kreisverwaltungsbehörde oder den von ihr Beauftragten auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit zu untersuchen. 2Die Kosten der Untersuchung trägt der Fahrzeughalter.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann dem Fahrzeughalter oder dem Eigentümer der Anlegestelle gestatten, dass dieser die Untersuchung selbst durchführt. 2Der Kreisverwaltungsbehörde ist nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich ein schriftlicher Bericht über das Untersuchungsergebnis zu übermitteln.
(3) 1Festgestellte Mängel hat der Fahrzeughalter oder der nach Abs. 2 verpflichtete Eigentümer der Anlegestelle unverzüglich zu beheben. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann bis zur Beseitigung der Mängel die weitere Benutzung der Anlegestelle untersagen.