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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 53
Anlegestellen
1Fahrzeughalter von Fahrgastschiffen haben ihre Anlegestellen, die von diesen Fahrzeugen benutzt werden, verkehrs- und betriebssicher zu erhalten. 2Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten.