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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 52
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG1 genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I