Inhalt
§ 52
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Sportveranstaltungen mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 können von der Kreisverwaltungsbehörde aus den in Art. 22 BayWG genannten Gründen untersagt oder nur in Verbindung mit Nebenbestimmungen gestattet werden.
[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I