Inhalt
    
    § 51
                   Erlaubnispflichtige Veranstaltungen 
                  (1) 1Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß § 52 eine Anzeige genügt. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Trainingsfahrten, die Sportveranstaltungen vorausgehen.
                (2) 1Die Erlaubnis kann aus den im Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Gewässereigentümers vorliegt.
              
[Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I