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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 51
Erlaubnispflichtige Veranstaltungen
(1) 1Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Fahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß § 52 eine Anzeige genügt. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Trainingsfahrten, die Sportveranstaltungen vorausgehen.
(2) 1Die Erlaubnis kann aus den im Art. 27 Abs. 4 Satz 3 BayWG1 genannten Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung des Gewässereigentümers vorliegt.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I