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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 01.07.2016
§ 29
Kinder beruflich Reisender und Schülerinnen und Schüler ohne gewöhnlichen Aufenthalt
(1) 1Vollzeitschulpflichtige Kinder beruflich Reisender, die mit ihren Erziehungsberechtigten mitreisen, werden an einer Schule am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts angemeldet (Stammschule) und besuchen auf Reisen jeweils die Schule der entsprechenden Schulart vor Ort (Stützpunktschule). 2Neben den Schülerunterlagen an der Stammschule werden die für ihren Schulbesuch erforderlichen Daten gemäß Anlage 2 Abschnitt 9 in dem vom Staatsministerium bereitgestellten digitalen Verfahren geführt.
(2) Vollzeitschulpflichtige Kinder von Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt, die nicht unter Abs. 1 fallen, führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.