Inhalt
§ 19
Stundenplan, Unterrichtszeit, Unterrichtsform
(1) 1An Grundschulen und Mittelschulen wird der Hauptstundenplan von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt und der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt. 2An den übrigen Schularten wird der Stundenplan von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 3Die Stundenpläne werden den jeweils betroffenen Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) 1Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag erteilt. 2Die Unterrichtszeit wird im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinne des § 1 Satz 2 SchBefV und dem Schulforum festgesetzt. 3Aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger im Sinne des § 1 Satz 2 SchBefV kann bis zu ein Tag im Schuljahr, an dem ein geregelter Unterrichtsbetrieb nicht mehr gesichert ist, für unterrichtsfrei erklärt werden, wenn gleichzeitig festlegt wird, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.
(3) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Im Rahmen der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen kann sie 60 Minuten dauern. 3Ausreichende Pausen sind vorzusehen, über welche die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums entscheidet. 4An Förderschulen können im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen vorgenommen werden.
(4) 1Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist nur zulässig,
- 1.
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wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit
- a)
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die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen oder
- b)
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den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen,
- 2.
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soweit der Präsenzunterricht an Schulen
- a)
-
aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse ausfällt oder
- b)
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im Einvernehmen mit der Schulaufsicht wegen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse von vergleichbar schwerem Gewicht ausfällt,
- 3.
-
sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen.
2Bei Distanzunterricht ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht. 3Die Schule legt die im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzten elektronischen Verfahren fest, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 geregelten Vorgaben entsprechen müssen.
(5) 1Zur Durchführung von Distanzunterricht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Hausunterrichtsverordnung, § 6 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 der Krankenhausschulordnung ist eine Videoübertragung aus dem Präsenzunterricht der Klasse oder der Kurse an der Stammschule zulässig. 2Die betroffenen Mitschülerinnen und Mitschüler können der Übertragung ihres Bildes gegenüber ihrer Schule widersprechen.