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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 01.07.2016
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Anlage 3 (zu § 47 Abs. 4 Satz 1)
Schulartunabhängige Deutschklassen der Jahrgangsstufen 5 und 6
Pflichtfächer 1
Stunden
Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
11
Mathematik
5
Englisch
4
Kulturelle Bildung und Werteerziehung
2
Religionslehre/Ethik/Islamischer Unterricht2
2
Informationstechnischer Fachbereich/Naturwissenschaftlicher Fachbereich/Gesellschaftswissenschaftlicher Fachbereich/Wirtschaftswissenschaftlicher Fachbereich3
2
Musisch-Ästhetischer Fachbereich (Kunst/Musik/Werken und Gestalten3)
2
Sport
2
Gesamtstundenzahl:
30


Wahlfächer 4 z.B.
weitere Belegung von Fächern des Pflichtbereichs
Arbeitsgemeinschaften mit unterschiedlicher inhaltlicher Ausrichtung
Sprach- und Lernpraxis5


1 [Amtl. Anm.:] Alternativ zum Unterricht in eigenständigen Lerngruppen kommt – mit Ausnahme des Unterrichts im Pflichtfach DaZ – auch die (gelegentliche) Teilnahme am regulären Unterricht der jeweiligen Schulart in Betracht. Die Schule kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer schulartunabhängigen Deutschklasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen, wenn der Umfang des Faches DaZ dadurch nicht reduziert wird. Gerade zu Beginn des Schuljahres ist ein höherer Anteil von Deutsch als Zweitsprache sinnvoll.
Die Ausweisung einzelner Fächer erfolgt gemäß den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule.
2 [Amtl. Anm.:] Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind gemäß Art. 47 Abs. 1 BayEUG verpflichtet, am Ethikunterricht oder am Islamischen Unterricht teilzunehmen.
3 [Amtl. Anm.:] In dem ausgewiesenen Fachbereich ist sowohl die Einrichtung eines Unterrichtsangebotes in nur einem Fach als auch die Umsetzung epochaler Formen von zwei oder mehreren Fächern möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Schule.
4 [Amtl. Anm.:] Beim Wahlfachbereich handelt es sich um ein optionales Zusatzangebot für Schülerinnen und Schüler der schulartunabhängigen Deutschklasse, welches je nach den organisatorischen und pädagogischen Erfordernissen und Möglichkeiten der einzelnen Schule ausgestaltet werden kann. Ein festgelegter Umfang oder Fächerkanon bestehen hier nicht. Die Teilnahme am Wahlfachangebot seitens der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 Satz 3 BayEUG.
5 [Amtl. Anm.:] Im Wahlfachbereich können die Schulen auch spezielle Kurse oder Angebote für die schulartunabhängigen Deutschklassen bereitstellen. Hierunter zählen z.B. Kurse zur „Sprach- und Lernpraxis“ für eine flexible Sprach- und Lernförderung sowie weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Bei der Sprach- und Lernpraxis handelt es sich um ein den Unterricht ergänzendes Angebot für die Schülerinnen und Schüler der schulartunabhängigen Deutschklassen.