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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 9
Rücktritt, Versäumnisfolgen
(1) 1Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil der Abschlussprüfung zurück, hat er dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen. 2Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht begonnen. 3Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 4Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. 5Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden.
(2) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, wird die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder wird die Abschlussprüfung unterbrochen, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Abschlussprüfung oder der betreffende Teil der Abschlussprüfung als nicht begonnen. 3Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 4Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.