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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 6
Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an allen Ausbildungsabschnitten.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs bei der Ausbildungsstätte zu stellen, an der der Abschlusslehrgang abgelegt wird. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest; die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Prüfungstermine sind dem Prüfling spätestens mit Beginn des Abschlusslehrgangs schriftlich mitzuteilen. 3Im Einzelfall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auf die Einhaltung der Antragsfrist verzichten. 4Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Frist setzen. 5Die Ausbildungsstätte bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Abschlusslehrgang und übermittelt die Bescheinigung vor Beginn der Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.