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Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) Vom 23. April 2015 (GVBl S. 134) BayRS 215-5-1-3-I (§§ 1–16)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Ausbildung (§§ 1–5)
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Teil 2 Abschlussprüfung (§§ 6–12)
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Teil 3 Zuständigkeit, gleichwertige Ausbildungen (§§ 13–14)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§§ 15–16)
[Schlussformel]
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Anlage 1 Theoretische Ausbildung
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Anlage 2 Klinikpraktikum
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Anlage 3 Rettungswachenpraktikum
Inhalt
BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
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München, den 23. April 2015
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Joachim Herrmann , Staatsminister