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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 11
Bestehen, Zeugnis, Prüfungsunterlagen
(1) 1Der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens der Note ausreichend bewertet werden. 2Der praktische Teil der Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens der Note ausreichend bewertet wird. 3Die Abschlussprüfung ist insgesamt bestanden, wenn jeder der nach § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgegebenen Vordruck. 2Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren; der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Abschlussprüfung zu stellen.