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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 7
Durchführung
(1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. 2Die Prüflinge haben in allen Teilen der Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben.
(2) 1Die Abschlussprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem eine im Rettungsdienst erfahrene Notärztin oder ein im Rettungsdienst erfahrener Notarzt jeweils mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin vorsitzt. 2Beisitzer sind mindestens zwei Referenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent oder Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verfügen, als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, davon mindestens eine oder einer von der Ausbildungsstätte. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen im Rettungsdienst aktiv sein. 4Der Prüfungsausschuss wird von der Ausbildungsstätte bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung und bestimmt die Fachprüferinnen und Fachprüfer für die Abnahme dieser Prüfungsteile und für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit; für das Rettungssanitätermodul im Rahmen der Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst nach der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst kann der Prüfungsausschuss für den feuerwehrtechnischen Dienst die Prüferinnen und Prüfer bestimmen.
(4) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer.
(5) 1Der praktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus den Abschnitten
1.
Fallbeispiel Notfallversorgung durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Arbeiten im Team,
2.
Fallbeispiel Reanimation unter Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators beim Erwachsenen durch die Besatzung eines Krankenkraftwagens vor Eintreffen eines Notfallrettungsmittels mit Schwerpunkt Kommunikation bei Übergabe und
3.
Fallbeispiel Transport einer liegenden Patientin oder eines liegenden Patienten mit Schwerpunkt Umlagern, Betreuen und Begleiten.
2Die Prüfungsdauer soll in den Abschnitten nach Satz 1 Nr. 1 20 Minuten, im Übrigen jeweils zehn Minuten nicht überschreiten. 3Die Abschnitte des praktischen Teils der Abschlussprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(6) 1Der mündliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Es können bis zu drei Personen gemeinsam geprüft werden. 3Die Prüfungsdauer soll je Prüfling 15 Minuten betragen. 4Das Prüfungsgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. 5Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.
(7) 1Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung entsenden. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim praktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.