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BayRettSanV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.04.2015
§ 10
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. 2Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zur Beendigung der gesamten Abschlussprüfung, im Fall eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Abschlussprüfung zulässig.