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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 44
Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43
(1) 1Anordnungen nach den Art. 42 und 43 Abs. 2, 4 und 5 sind schriftlich zu erlassen. 2Die Anordnung muss, soweit möglich, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, bei Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten. 3Es genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4In der Anordnung sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. 5Die Anordnung von Maßnahmen nach Art. 42 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
(2) 1Die Anordnung ist einzelfallabhängig wie folgt zu befristen:
1.
im Fall des Art. 42 Abs. 5 Satz 1 auf höchstens zwei Wochen,
2.
in den Fällen des Art. 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 auf höchstens drei Tage,
3.
in allen anderen Fällen auf höchstens drei Monate.
2In der Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Eine Verlängerung um jeweils längstens den in Satz 1 genannten Zeitraum ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.