Inhalt
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.