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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Niedersachsen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Niedersachsen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung; § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Architektengesetzes findet entsprechende Anwendung.