Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
Artikel 12
Sonderbestimmungen
1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für die Architekten, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eintreten, durch die Bestimmungen des Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. 2Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. 3Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. 4Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. 5 Art. 3 § 6 gilt entsprechend.