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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
Artikel 11
Erweiterung der berufsständischen Pflichtversorgung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Vertragsverhandlungen dann einzutreten, wenn diejenigen Gruppen von Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die von den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht erfaßt werden, in die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende berufsständische Pflichtversorgung einbezogen werden sollen.