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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
§ 5
Versorgung
(1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.
(2) 1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
1.
das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und
2.
in der von der Architektenkammer Niedersachsen geführten Architektenliste als beamtete Architekten eingetragen waren oder als zu diesem Zeitpunkt freischaffend (freiberuflich tätig) eingetragene Architekten eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt haben.
2Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbetrag für das Altersruhegeld gelten bei diesen Mitgliedern, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für 10 Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.
(3) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden auch bei den in Absatz 2 genannten Mitgliedern Anwendung, wenn sie sich ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet haben, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist.
(4) 1Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. 2Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.