Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
Artikel 5
Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. 2Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf Vorschlag der Architektenkammer Niedersachsen.
(2) 1Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch die Satzung geregelt. 2Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.
(3) Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.