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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 23. Oktober/24. November 1978[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober 1978 (GVBl. 1979 S. 89, 90; 1980 S. 1, BayRS 01-8-1-I), der zuletzt durch Art. 2 des Staatsvertrags vom 8. April 2022 (GVBl. S. 658, 724) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
schließen nachstehenden Staatsvertrag

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 20.4.1979 (GVBl S. 89), Bek. v. 27.12.1979 (GVBl. 1980 S. 1);
Niedersachsen: G v. 17.10.1979 (Nds. GVBl. S. 279).
Artikel 1
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind diejenigen nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) Architekten oder als beamtete Architekten eingetragen sind, soweit Art. 3 dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung keine Ausnahmen bestimmen.
(2) Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer.
Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) 1Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Niedersachsen entsprechend. 2Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Niedersachsen zu vollstrecken. 2Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung; § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Architektengesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 1
Anwendbare Vorschriften
(1) Für die Einbeziehung derjenigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) oder beamtete Architekten eingetragen sind, in die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen der §§ 2 bis 6 (Übernahmebestand).
(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung finden für die Mitglieder aus dem Übernahmebestand nur insoweit Anwendung, als sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung ist, wer nach dem 31. Dezember 1924 geboren und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht berufsunfähig ist.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 3
Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
1.
das 45. Lebensjahr vollendet hat
oder
2.
Beamter ist
oder
3.
bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört und die Mitgliedschaft dort fortsetzt, sofern diese Versorgungseinrichtung für die Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung eine entsprechende Befreiungsregelung vorsieht,
oder
4.
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; wer als selbständig Erwerbstätiger auf seinen Antrag hin pflichtversichert ist, wird nur befreit, wenn die Versicherungspflicht vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beantragt worden ist,
oder
5.
eine Lebensversicherung aufrechterhält, aufgrund deren er von einer ansonsten bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
oder
6.
in der Handwerkerversicherung Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für zweihundertsechzehn Kalendermonate entrichtet hat
oder wer
7.
bis zum 31. Dezember 1976 für sich und seine Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag
a)
für den Fall des Todes und des Erlebens des 70. oder eines niedrigeren Lebensjahres mit einer – etwaige Überschußanteile nicht eingerechnet – vertraglichen Versicherungssumme von wenigstens 100 000 DM
oder
b)
eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis mit einer Jahresrente für den Erlebensfall von wenigstens einem Zehntel der vorgenannten Versicherungssumme
abgeschlossen hat. Der Nachweis dieser Versicherung hat durch Vorlage der Versicherungspolice zu erfolgen. Nachzuweisen ist als weitere Voraussetzung für die Befreiung auch, daß die dem vorgenannten Versicherungsumfang entsprechende Erstprämie spätestens bis zum 31. Januar 1977 entrichtet worden ist und daß die Versicherung noch besteht.
(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. 2Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nr. 7 nicht mehr möglich, eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 wird zu dem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem der Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. 3Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit beginnt und die Befreiung nach Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird.
(3) 1Die von der Bayerischen Versicherungskammer ausgesprochene Befreiung bleibt solange in Kraft, als die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. 2Dies gilt auch für den Fall, daß für den Befreiten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Zuständigkeit der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages begründet werden sollte. 3Bei Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung erneut begründet, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß diesem Staatsvertrag oder gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages sowie gemäß der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorliegen. 4Der Befreite hat der Bayerischen Versicherungskammer den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Treten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich das Recht auf Befreiung ausschließlich nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
§ 4
Beitrag
(1) Für freischaffende (freiberuflich tätige) Mitglieder gilt über die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung hinaus:
1.
Auf schriftlichen Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer wird der satzungsgemäße, sich ausschließlich auf der Grundlage des erzielten Einkommens errechnende Beitrag um folgende, im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zur Höhe des satzungsgemäßen Mindestbeitrages ermäßigt:
a)
Aufwendungen für eine bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgenommene Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen zu einer Lebensversicherung, aufgrund deren nach früherem Recht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden ist. Die Aufwendungen und der Beginn der Versicherung sowie bei der Lebensversicherung der Befreiungsbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sind auf Verlangen der Bayerischen Versicherungskammer nachzuweisen.
b)
Aufwendungen für eine Lebensversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde oder wenn die vertragliche Versicherungssumme nicht 100 000 DM, mindestens jedoch 50 000 DM beträgt; entsprechendes gilt für eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b. Für den Nachweis der Versicherung und für die Zahlung der Erstprämie und deren Nachweis gilt § 3 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend. Die Zahlung der Folgeprämien ist auf Verlangen der Bayerischen Versicherungskammer ebenfalls nachzuweisen. Die Folgeprämien können nur in Höhe der Erstprämie berücksichtigt werden, die dem bis zum 31. Dezember 1976 vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang entspricht, es sei denn, daß im Versicherungsvertrag bereits damals eine zu bestimmten Zeitpunkten ansteigende Prämienzahlung fest vereinbart war.
2.
Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über eine Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung gelten nicht.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 vor, so ist auf schriftlichen Antrag statt des Beitrags nach Absatz 1 nur der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag zu zahlen, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde.
(3) 1Der Antrag auf Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung muß bei der Bayerischen Versicherungskammer spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eingegangen sein. 2Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit.
§ 5
Versorgung
(1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.
(2) 1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
1.
das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und
2.
in der von der Architektenkammer Niedersachsen geführten Architektenliste als beamtete Architekten eingetragen waren oder als zu diesem Zeitpunkt freischaffend (freiberuflich tätig) eingetragene Architekten eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt haben.
2Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbetrag für das Altersruhegeld gelten bei diesen Mitgliedern, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für 10 Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.
(3) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden auch bei den in Absatz 2 genannten Mitgliedern Anwendung, wenn sie sich ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet haben, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist.
(4) 1Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. 2Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.
§ 6
Sonderbestimmungen
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.
Artikel 4
(aufgehoben)
Artikel 5
Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. 2Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf Vorschlag der Architektenkammer Niedersachsen.
(2) 1Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch die Satzung geregelt. 2Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.
(3) Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 6
Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Niedersachsen angelegt werden.
Artikel 7
Aufsicht
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Niedersachsen oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 8
Satzung
1Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Niedersachsen. 2Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Niedersachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgegeben.
Artikel 9
Datenübermittlung
1Die Architektenkammer Niedersachsen gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der Architektenliste und der Liste der Juniormitglieder die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Begründung, Feststellung und Beendigung der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. 2Zum Zweck der Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 8. April/3. Mai 2022 in der Liste der Juniormitglieder nach § 18 Abs. 1 NArchtG eingetragenen Personen übermittelt die Architektenkammer Niedersachsen der Bayerischen Architektenversorgung die hierfür erforderlichen Daten der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Personen.
Artikel 10
Kündigung des Staatsvertrages
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) 1Im Falle der Kündigung übernimmt die Architektenkammer Niedersachsen als Gesamtrechtsnachfolgerin diejenigen Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, die bei ihr Mitglieder sind, sowie alle im Land Niedersachsen wohnhaften Versorgungsberechtigten. 2Auf die Architektenkammer Niedersachsen gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Architektenversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über. 3Auf Vorschlag der Architektenkammer Niedersachsen kann durch das Land Niedersachsen innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der Architektenkammer Niedersachsen tritt.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. 3Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 4Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 5Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Architektenversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Architektenkammer Niedersachsen oder von dem an ihrer Stelle gemäß Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Niedersachsen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf die Architektenkammer Niedersachsen oder auf den an ihrer Stelle gemäß Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Architektenversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 11
Erweiterung der berufsständischen Pflichtversorgung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Vertragsverhandlungen dann einzutreten, wenn diejenigen Gruppen von Mitgliedern der Architektenkammer Niedersachsen, die von den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht erfaßt werden, in die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende berufsständische Pflichtversorgung einbezogen werden sollen.
Artikel 12
Sonderbestimmungen
1Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für die Architekten, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eintreten, durch die Bestimmungen des Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. 2Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. 3Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. 4Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. 5 Art. 3 § 6 gilt entsprechend.
Artikel 13
Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. 2Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Niedersachsen drei Mitglieder im Landesausschuß. 3Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.
(3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Architektenkammer Niedersachsen bekanntzugeben.
München, den 23. Oktober 1978
Hannover, den 24. November 1978
Für den Freistaat Bayern
Für das Land Niedersachsen
Der Staatsminister des Innern
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
Dr. Alfred Seidl
Birgit Breuel