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Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 23.10.1978
§ 1
Anwendbare Vorschriften
(1) Für die Einbeziehung derjenigen Mitglieder der Architektenkammer Niedersachsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages in der von dieser geführten Architektenliste als freischaffende (freiberuflich tätige) oder beamtete Architekten eingetragen sind, in die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen der §§ 2 bis 6 (Übernahmebestand).
(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung finden für die Mitglieder aus dem Übernahmebestand nur insoweit Anwendung, als sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.