Inhalt
Bayerisches Landesplanungsgesetz
(BayLplG)
Vom 25. Juni 2012
(GVBl. S. 254)
BayRS 230-1-W
Vollzitat nach RedR: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-W), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist
[Amtl. Anm.:] Art. 15 bis 18 und Art. 31 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30).
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Aufgabe und Instrumente der Landesplanung
(1) 1Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. 2Dabei sind
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unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie
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Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe
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sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
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sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und
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ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu unterstützen.
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
(4) Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
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Erfordernisse der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
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Ziele der Raumordnung:
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (Art. 19 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
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Grundsätze der Raumordnung:
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
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sonstige Erfordernisse der Raumordnung:
in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie der Raumverträglichkeitsprüfung und landesplanerische Stellungnahmen;
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in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung:
Ziele der Raumordnung, die in einem Planentwurf enthalten sind, für den ein Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde;
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öffentliche Stellen:
Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
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raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:
Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
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Raumordnungspläne:
zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne gemäß Art. 14 und 15;
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Festlegungen:
Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Raumordnungsplänen.
Art. 3
Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
(1) 1Bei
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raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
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Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen und
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Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 2Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. 3Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.
Art. 4
Zielabweichungsverfahren
(1) 1Ist in einem Planungs- oder Genehmigungsverfahren ein Zielverstoß festgestellt, soll die zuständige Behörde im Einzelfall in einem besonderen Verfahren einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Die fachlich berührten öffentlichen Stellen der entsprechenden Verwaltungsstufe, die betroffenen Gemeinden und Regionalen Planungsverbände sind anzuhören. 3Darüber hinaus ist im Falle der beantragten Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung das Einvernehmen des betroffenen Regionalen Planungsverbands erforderlich. 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
(2) 1Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung ausschließlich von einem in einem Regionalplan festgelegten Ziel der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet, im Übrigen die oberste Landesplanungsbehörde. 2Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die gemäß Art. 3 die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. 3Darüber hinaus sind auch antragsbefugt Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach Art. 3 Abs. 2 zu beurteilen ist.
Teil 2 Materielle Planungsvorgaben
Art. 5
Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung
(1) Leitziel der Landesplanung ist es, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten.
(2) Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
Art. 6
Grundsätze der Raumordnung
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinn des Leitziels nach Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.
(2) Grundsätze der Raumordnung sind:
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Nachhaltige Raumentwicklung:
Im gesamten Staatsgebiet und in seinen Teilräumen sollen ausgeglichene infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Verhältnisse angestrebt werden. Dabei sollen in allen Teilräumen die nachhaltige Daseinsvorsorge gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Entwicklungspotenziale und eine raumtypische Biodiversität gesichert, Gestaltungsmöglichkeiten mittel- und langfristig offengehalten und Ressourcen geschützt werden. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen raumstrukturverändernden Herausforderungen soll Rechnung getragen werden. Auf einen Ausgleich raumstruktureller Ungleichgewichte zwischen den einzelnen Teilräumen soll hingewirkt werden.
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Raumstruktur:
Die prägende Vielfalt des gesamten Landesgebiets und seiner Teilräume soll gesichert werden. Auf Kooperationen innerhalb von Teilräumen und von Teilräumen miteinander soll mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume hingewirkt werden. Es soll dafür Sorge getragen werden, dass Verdichtungsräume und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Ländliche Teilräume sollen unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und naturspezifischen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung erhalten und entwickelt werden. Gebiete, zwischen denen intensive Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entwickelt werden sollen, sollen zu Regionen zusammengefasst werden. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt der Daseinsvorsorge eines in der Regel überörtlichen Verflechtungsbereichs eignen, können in den Raumordnungsplänen als Zentrale Orte festgelegt werden. Die Zentralen Orte sollen so über das ganze Staatsgebiet verteilt werden, dass für alle Bürger die Versorgung mit Gütern, Dienstleistungen und Infrastruktureinrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit gesichert ist; dies gilt auch in dünn besiedelten Teilräumen.
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Vermeidung von Zersiedelung; Flächensparen:
1Eine Zersiedelung der Landschaft soll vermieden werden. 2Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur ausgerichtet werden. 3Der Freiraum soll erhalten werden; es soll ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen werden. 4Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft und von Waldflächen soll so weit wie möglich vermieden werden. 5Bei der erstmaligen planerischen Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll angestrebt werden, dass eine Begrenzung auf eine Richtgröße von 5 ha pro Tag landesweit bis spätestens zum Jahr 2030 erreicht wird. 6Auch kommt dem Umstand, wofür und wie die betroffenen Flächen genutzt werden sollen, maßgeblich Bedeutung zu. 7Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß es bei der Inanspruchnahme der Flächen zu einer Bodenversiegelung kommt und welche Maßnahmen für den Umwelt-, Klima- und Artenschutz getroffen werden. 8Insbesondere sollen die Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen ausgeschöpft werden. 9Geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme sollen unterstützt werden.
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Versorgungs- und Infrastrukturausstattung:
Der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen sind in allen Teilräumen von besonderer Bedeutung. Überörtliche Einrichtungen der kommunalen Vorsorge sowie der Bildung und Kultur, des Sozialwesens, der medizinischen Versorgung und des Sports, ferner der Verwaltung und der Rechtspflege sollen bevorzugt in den Zentralen Orten gebündelt werden. Geeignete räumliche Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren für die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sind von besonderer Bedeutung. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen soll Rechnung getragen werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität einschließlich eines integrierten Verkehrssystems geschaffen werden. Die Anbindung an überregionale Verkehrswege und eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr sind von besonderer Bedeutung. Die Voraussetzungen für die Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße sollen verbessert werden. Raumstrukturen sollen so gestaltet werden, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Eine gute Erreichbarkeit der Zentralen Orte, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, soll gewährleistet werden. Ein barrierefreier Zugang, insbesondere zu Infrastruktureinrichtungen, soll ermöglicht werden.
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Energieversorgung:
Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine Steigerung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung geschaffen werden.
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Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen:
Die räumlichen Voraussetzungen für eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie für ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sollen erhalten und entwickelt werden. Geeignete räumliche Rahmenbedingungen für eine möglichst ausgewogene Branchenstruktur der gewerblichen Wirtschaft, für eine ausgewogene Versorgung mit Handwerks- und sonstigen Dienstleistungsbetrieben sowie für die Sicherung des Bestands und der Weiterentwicklung und die Neuansiedlung von leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe sollen gewährleistet werden. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Landesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Entwicklungsvoraussetzungen gestärkt werden. Die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sollen geschaffen werden. Die räumlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Wasserwirtschaft und die vorsorgende Sicherung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güte sollen geschaffen werden. Die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion sollen erhalten und entwickelt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft soll gestärkt werden.
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Landschaftsbild:
Das Landschaftsbild Bayerns soll in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Kultur- und Naturlandschaften sollen erhalten und entwickelt werden. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden kulturellen und ökologischen Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Land- und Forstwirtschaft und der Naturschutz ihren Beitrag dazu leisten können, das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
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Ökologische Funktionen des Raums:
Der Raum soll in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, des Klimas, der Erholung sowie als Lebensraum der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen entwickelt, gesichert oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederhergestellt werden. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sollen unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen gestaltet werden. Naturgüter sollen sparsam und schonend in Anspruch genommen werden. Das Gleichgewicht des Naturhaushalts soll nicht nachteilig verändert werden. Grundwasservorkommen sollen geschützt, die Reinhaltung der Gewässer soll sichergestellt werden. Wälder sollen in ihrer Funktion für Klima, Natur- und Wasserhaushalt sowie für die Erholung erhalten und soweit erforderlich verbessert werden. Den Erfordernissen des Biotopverbunds soll Rechnung getragen werden. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz soll vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen Sorge getragen werden. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft soll sichergestellt werden. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Insbesondere in den Berggebieten soll dem Schutz vor Naturgefahren besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Funktionsfähigkeit der Schutzwälder im Alpenraum soll erhalten und soweit erforderlich verbessert werden.
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Verteidigung und Zivilschutz:
Die räumlichen Erfordernisse der Verteidigung und des Zivilschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Soweit nicht der Ausbau erneuerbarer Energien betroffen ist, soll ihnen stets in besonderem Maße Rechnung getragen werden.
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Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum:
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen gewährleistet werden. Die Zusammenarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden.
Teil 3 Organisation der Landesplanung
Art. 7
Landesplanungsbehörden
Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde und die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden.
Art. 8
Regionale Planungsverbände
(1) 1Träger der Regionalplanung sind die Regionalen Planungsverbände. 2Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. 3Darüber hinaus können sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalentwicklung wahrnehmen. 4Das Recht des jeweiligen Mitglieds, die Aufgabe selbst wahrzunehmen, bleibt hiervon unberührt, soweit dies der Aufgabenwahrnehmung des Regionalen Planungsverbands nicht widerspricht.
(2) Die Regionalen Planungsverbände können keine regionalen Flächennutzungspläne im Sinn des § 13 Abs. 4 ROG aufstellen.
(3) 1Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. 2Sie entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Regionen gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 1. 3Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Region gehört.
(4) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Erstellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
(5) 1Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsverbände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Soweit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen verwiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. 3Die in den anzuwendenden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landesplanungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe wahrgenommen.
(1) 1Die Verbandssatzung muss die angemessene Vertretung unterschiedlicher Interessen der Verbandsmitglieder sicherstellen. 2Einer Genehmigung der Verbandssatzung durch die höhere Landesplanungsbehörde gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) bedarf es nicht. 3Eine Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 setzt eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung voraus. 4Eine Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder zur Finanzierung dieser Wahrnehmung setzt deren Einverständnis zur entsprechenden Änderung der Verbandssatzung voraus.
(2) 1Die Verbandssatzung wird von der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn aus rechtlichen Gründen von der höheren Landesplanungsbehörde geforderte Satzungsänderungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. 2Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 10
Organe der Regionalen Planungsverbände
(1) 1Organe der Regionalen Planungsverbände sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende. 2Die Verbandssatzung kann außerdem einen Regionalen Planungsbeirat vorsehen.
(2) 1In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertreter stimmberechtigt. 2Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. 3Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1 000 Einwohner eine Stimme erhält. 4Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand mit Wirkung zum 1. Januar des übernächsten Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. 5Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. 6Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. 7Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. 8Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 v.H. der anwesenden Stimmen geltend machen kann; eine entsprechende Regelung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl. 9In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. 10Für die Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenwahrnehmung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 kann die Verbandssatzung besondere Regelungen des Stimmrechts treffen. 11Art. 32 Abs. 2 Satz 1 KommZG ist nicht anzuwenden.
(3) 1Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für
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die Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter,
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die Verbandssatzung,
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Gesamtfortschreibungen des Regionalplans und
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die Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG, sofern die Verbandssatzung nicht die Zuständigkeit des Planungsausschusses bestimmt.
2Die Verbandsversammlung kann die Beschlussfassung über Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungsausschusses (Abs. 5 Nr. 2) an sich ziehen.
(4) 1Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. 2Der Planungsausschuss setzt sich aus Vertretern der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. 3Die Vertreter der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.
(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für
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die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans,
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Teilfortschreibungen des Regionalplans; Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt und
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Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt wird.
Art. 11
Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände
(1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.
(2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
Art. 12
Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände, Verordnungsermächtigung
1Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. 2Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
Art. 13
Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
1Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. 2Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. 3Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
Art. 14
Landesentwicklungsprogramm, Verordnungsermächtigung
(1) 1Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. 2Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. 3Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.
(2) Das Landesentwicklungsprogramm darf enthalten
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die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen,
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die Festlegung der Zentralen Orte sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben sowie Vorgaben für die Bestimmung der Zentralen Orte der Grundversorgung; Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt,
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die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind (Gebietskategorien), sowie die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart erforderlichen übergeordneten Festlegungen und
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landesweit raumbedeutsame Festlegungen.
(3) 1Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde ausgearbeitet. 2Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
(1) 1Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. 2Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.
(2) Regionalpläne dürfen enthalten
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die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben,
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Festlegungen zu den Gebietskategorien und
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regionsweit raumbedeutsame Festlegungen.
(3) 1Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden ausgearbeitet und die in ihnen enthaltenen Festlegungen von den Regionalen Planungsverbänden im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung beschlossen. 2Das Einvernehmen beschränkt sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Regionalplans.
(1) 1Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen. 2Sie enthalten Festlegungen.
(2) 1Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,
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die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
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in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete) oder
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in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).
2Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt. 3Ein oder mehrere Ausschlussgebiete dürfen nur in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten und nur festgelegt werden, wenn der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird. 4Diese Festlegungen müssen auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts erfolgen. 5Dabei ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich.
(3) In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(4) Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu begründen.
(5) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.
(6) 1Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. 2Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist, und als gesonderter Bestandteil des Begründungsentwurfs frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen.
(2) 1Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Raumordnungsplans auf
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Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
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Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
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Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
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die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. 2Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben, soweit sie angemessenerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
(3) 1Die für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständige Stelle
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legt nach Anhörung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts fest und
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erstellt den Umweltbericht auf der Grundlage der Stellungnahmen der in Nr. 1 genannten Behörden.
2Behörden nach Satz 1 sind beim Landesentwicklungsprogramm die jeweiligen obersten Landesbehörden, bei den Regionalplänen die jeweiligen höheren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden.
(4) 1Von der Erstellung des Umweltberichts soll bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. 2Diese Feststellung ist nach Anhörung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. 3Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen.
(5) Der Umweltbericht soll bei Regionalplänen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn für das Landesentwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchgeführt worden ist.
Art. 18
Beteiligungsverfahren
(1) 1Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Dazu wird der Entwurf des Raumordnungsplans für sechs Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht. 3Die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert oder verkürzt werden. 4Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 5Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. 6Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 7Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet.
(2) 1Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 1 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
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die öffentlichen Stellen und die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
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nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannte Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
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die betroffenen Wirtschafts-, Land- und Forstwirtschafts- sowie Sozialverbände,
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die zuständige Stelle des benachbarten Landes, soweit sich die Durchführung des Raumordnungsplans im dortigen Gebiet auswirken kann,
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die zuständige Stelle des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, soweit die Durchführung eines Raumordnungsplans dort erhebliche Auswirkungen haben kann; bei erheblichen Umweltauswirkungen zusätzlich nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
2Für das Verfahren gilt Abs. 1 entsprechend. 3Zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms ist zusätzlich auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bayern elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die oberste Landesplanungsbehörde ist für das Beteiligungsverfahren zum Landesentwicklungsprogramm, der Regionale Planungsverband für das Beteiligungsverfahren zum Regionalplan zuständig. 2Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan erfolgt die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 5 durch die regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden, Landratsämter und kreisfreien Gemeinden.
(4) 1Bei einer geringfügigen Änderung eines Raumordnungsplans soll die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen gemäß dem Umweltbericht nach Art. 17 haben wird und keine erhebliche Auswirkung auf Dritte zu erwarten ist. 2Für das Beteiligungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 entsprechend.
(5) 1Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach den Abs. 1 bis 4 geändert, ist dieses Verfahren erneut durchzuführen. 2Stellungnahmen dürfen nur zu den Änderungen abgegeben werden. 3Die Veröffentlichungsfrist soll angemessen verkürzt werden. 4Die Beteiligung soll auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und auf die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. 5Werden durch die Änderungen keine neuen Beachtenspflichten eingeführt oder keine bestehenden verstärkt und die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einem erneuten Beteiligungsverfahren abgesehen werden.
(6) 1Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. 2Wird der Entwurf eines außerbayerischen Raumordnungsplans mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regionalen Planungsverband abgestimmt, beteiligen die höheren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich Auswirkungen dieses Raumordnungsplans zu erwarten sind, die Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 entsprechend, soweit Vorgaben der außerbayerischen Stelle nicht entgegenstehen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Stelle, mit der der außerbayerische Raumordnungsplan abgestimmt wird, besteht. 4Soweit auch die im Rahmen der Umweltprüfung erstellten Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 17 Abs. 3 genannten Behörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind diese abschließend abzuwägen. 2In der Abwägung sind auch
- 1.
-
die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
- 2.
-
der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht,
- 3.
-
die Ergebnisse der nach Art. 18 durchgeführten Beteiligungsverfahren und
- 4.
-
bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.
Art. 20
Bekanntmachung und Einstellung ins Internet
(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird durch die Staatsregierung, der Regionalplan durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde bekanntgemacht.
(2) 1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden zusätzlich mit der Begründung zu den Festlegungen ins Internet einzustellen und zur Einsichtnahme vorzuhalten. 2Hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 3Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch
- 1.
-
eine zusammenfassende Erklärung,
- a)
-
wie Umwelterwägungen in den Raumordnungsplan einbezogen wurden,
- b)
-
wie der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren nach Art. 18 sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden und
- 2.
-
eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Raumordnungsplans durchgeführt werden sollen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
- 1.
-
die Vorschriften des Art. 18 über das Beteiligungsverfahren verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn Einzelne der nach Art. 18 Abs. 2 zu Beteiligenden nicht oder fehlerhaft beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
- 2.
-
die Vorschrift des Art. 16 Abs. 4 über die Begründung der Festlegungen im Raumordnungsplan sowie in seinen Entwürfen verletzt worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; oder
- 3.
-
der mit der Veröffentlichung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn diese aus Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm entwickelt worden sind, die wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Veröffentlichung des Regionalplans für unwirksam erklärt werden.
(3) 1Für die Abwägung nach Art. 19 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. 2Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich gewesen sind und das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben. 3Werden in einem Raumordnungsplan ein oder mehrere Ausschlussgebiete in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern der vorrangigen Nutzung oder Funktion durch die übrigen Vorranggebiete substanziell Raum verschafft wird.
(4) Bei Anwendung des Art. 17 gilt ergänzend zu Abs. 1 bis 3:
- 1.
-
Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des Umweltberichts (Art. 17) besteht, wenn der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 sind.
- 2.
-
Unterbleibt nach Art. 17 Abs. 4 die Erstellung des Umweltberichts, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.
(5) 1Wenn folgende Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten seit Veröffentlichung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind, werden sie unbeachtlich:
- 1.
-
eine nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2.
-
ein nach Abs. 3 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder
- 3.
-
eine nach Abs. 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung.
2Die Mängel sind beim Landesentwicklungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regionalplänen gegenüber dem Regionalen Planungsverband geltend zu machen. 3In der Veröffentlichung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Teil 5 Sicherungsinstrumente der Landesplanung
Art. 22
Gegenstand einer Raumverträglichkeitsprüfung, Zuständigkeit
(1) 1Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind vor Entscheidung über die Zulässigkeit auf ihre Raumverträglichkeit zu prüfen, es sei denn, die höhere Landesplanungsbehörde sieht hiervon ab. 2Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet
- 1.
-
die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs-, Infra- und Freiraumstruktur sowie die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
- 2.
-
die Prüfung der vom Vorhabenträger eingebrachten ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen und
- 3.
-
die überschlägige Prüfung überörtlich raumbedeutsamer Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG.
3Raumverträglichkeitsprüfungen werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.
(2) 1Zuständig für die Raumverträglichkeitsprüfung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben liegt. 2Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landesplanungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären. 3Diese entscheidet im Benehmen mit den übrigen betroffenen höheren Landesplanungsbehörden.
Art. 23
Durchführung und Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung
(1) 1Der Vorhabenträger legt der höheren Landesplanungsbehörde in einem elektronischen Format die Unterlagen vor, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung entscheiden zu können. 2Die höhere Landesplanungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und entscheidet innerhalb von vier Wochen über die Erforderlichkeit einer Raumverträglichkeitsprüfung oder einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung. 3Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn das Vorhaben
- 1.
-
Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder
- 2.
-
den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bebauungsplans nach § 12 oder § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.
4Bei Vorhaben von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Erforderlichkeit der Raumverträglichkeitsprüfung.
(2) 1Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sind die für eine Bewertung der überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen vom Vorhabenträger bei der höheren Landesplanungsbehörde einzureichen. 2Soll eine vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen, die für das Trägerverfahren notwendig sind, vom Vorhabenträger auch bei der höheren Landesplanungsbehörde vorzulegen. 3Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hierfür zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben.
(3) 1Im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung erhalten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme. 2Dazu werden die Unterlagen für vier Wochen (Veröffentlichungsfrist) im Internet veröffentlicht; die Frist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. 3Auf Anfrage soll eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. 4Dies sowie die Internetadresse, die Veröffentlichungsfrist und die Stelle, bei der die Gelegenheit besteht, elektronisch oder bei Bedarf schriftlich bis zum Ende der Veröffentlichungsfrist Stellung zu nehmen, sind vorher ortsüblich bekannt zu machen. 5Zudem ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass alle Stellungnahmen mit Ablauf der Veröffentlichungsfrist für dieses Verfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 6Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet. 7Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. 8Gleiches gilt für Bund und Länder, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte Angaben für die Interessen des Bundes oder des Landes nachteilig sein können oder diese nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. 9Die höhere Landesplanungsbehörde kann jedoch die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen verlangen, die das Vorhaben und dessen Auswirkungen ohne Preisgabe von Geheimnissen beschreiben. 10Bei Vorhaben der Verteidigung oder des Zivilschutzes können auf Verlangen der in Abs. 2 Satz 3 genannten Stellen die Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) 1Zeitgleich zum Verfahren nach Abs. 3 ist folgenden Stellen elektronisch Gelegenheit zur Abgabe einer ausschließlich elektronischen Stellungnahme zu geben:
- 1.
-
öffentliche Stellen und sonstige Planungsträger, die von dem Vorhaben berührt sind,
- 2.
-
nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannte Vereine, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
- 3.
-
die betroffenen Wirtschafts-, Land- und Forstwirtschafts- sowie Sozialverbände,
- 4.
-
die zuständige Stelle des benachbarten Landes, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet auswirken kann,
- 5.
-
die zuständige Stelle des Nachbarstaates, soweit sich das Vorhaben im dortigen Gebiet erheblich auswirken kann, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
2Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Beteiligung gemäß den Abs. 3 und 4 kann auch dadurch erfolgen, dass die höhere Landesplanungsbehörde die in einem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, die für eine Raumverträglichkeitsprüfung erheblich sind, heranzieht (vereinfachte Raumverträglichkeitsprüfung).
(6) 1Die höhere Landesplanungsbehörde schließt die Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei einer vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in dem anderen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Äußerungen der Öffentlichkeit, mit einer landesplanerischen Beurteilung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme ab und übermittelt diese dem Vorhabenträger und im Fall der vereinfachten Raumverträglichkeitsprüfung auch der für das andere Verfahren zuständigen Behörde. 2Erfolgt keine Übermittlung innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden. 3In diesem Fall soll die höhere Landesplanungsbehörde die Raumverträglichkeitsprüfung zügig abschließen und der zuständigen Behörde sowie dem Vorhabenträger ihre landesplanerische Beurteilung zuleiten. 4Die landesplanerische Beurteilung wird im Internet veröffentlicht. 5Die Veröffentlichung ist bekanntzumachen. 6Die zuständige Behörde soll die Erkenntnisse aus der Raumverträglichkeitsprüfung nutzen und die landesplanerische Beurteilung auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in ihre Entscheidung einbeziehen.
(7) Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die im nachfolgenden Verfahren getroffene Entscheidung überprüft werden.
Art. 24
Landesplanerische Stellungnahme
Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab.
Art. 25
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Die Landesplanungsbehörden können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2) 1Die Landesplanungsbehörden können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts bis zu zwei Jahren befristet untersagen, wenn sich ein oder mehrere Ziele der Raumordnung in Aufstellung befinden und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 2Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) 1Zuständig für die Untersagung bei ausschließlich in einem Regionalplan festgelegten oder in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet. 2Im Übrigen ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig.
(4) 1Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. 2Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.
(5) Anfechtungsklagen gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. 2Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.
Art. 26
Raumordnerische Zusammenarbeit
1Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. 2Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. 3Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:
- 1.
-
Vertragliche Vereinbarungen und
- 2.
-
Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen wie regionale Entwicklungskonzepte sowie regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen.
Teil 6 Sonstige Vorschriften
Art. 27
Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Verwertung
1Die in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern und Personen des Privatrechts sind zu unverzüglicher Mitteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gegenüber den betroffenen höheren Landesplanungsbehörden verpflichtet. 2Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden auf Verlangen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. 3Die Landesplanungsbehörden verwerten Informationen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung, insbesondere zur Raumbeobachtung.
Art. 28
Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden
(1) 1Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. 2Bei Anpassung ausschließlich an Ziele eines Regionalplans ist die höhere Landesplanungsbehörde zuständig.
(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.
(3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
Art. 29
Verwaltungskosten
1Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. 2Abweichend von Satz 1 werden bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen erhoben.
Teil 7 Sonderregelungen und Schlussbestimmungen
Art. 30
Vorrang des Staatsvertrages
Die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GVBl. S. 305, BayRS 01-1-7-W) in der jeweils geltenden Fassung haben Vorrang vor den Regelungen dieses Gesetzes, soweit die Bestimmungen des Staatsvertrags von den Regelungen dieses Gesetzes abweichen.
Art. 31
Sonderregelung für Windenergie an Land
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten richtet sich nach § 28 ROG in der am 15. August 2025 geltenden Fassung.
Art. 32
Unanwendbarkeit des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz findet im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Art. 33
Übergangsbestimmungen
(1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den Art. 14 und 15, für die vor dem 1. April 2026 das Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(2) Raumverträglichkeitsprüfungen nach Art. 22, für die die Unterlagen gemäß Art. 23 Abs. 2 vor dem 1. April 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(3) Vor dem 1. April 2026 beantragte Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
(4) 1Auf Raumordnungspläne, die vor dem 1. April 2026 in Kraft getreten sind, ist Art. 21 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung anzuwenden. 2Im Übrigen findet auf diese Art. 23 Abs. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
München, den 25. Juni 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
Anlage 1 (zu Art. 17 Abs. 2 Satz 2)
Der Umweltbericht nach Art. 15 besteht aus
- 1.
-
einer Einleitung mit folgenden Angaben:
- a)
-
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans,
- b)
-
Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden;
- 2.
-
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die nach Art. 17 Abs. 2 ermittelt wurden, mit Angaben der
- a)
-
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),
- b)
-
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
- c)
-
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
- d)
-
anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind;
- 3.
-
folgenden zusätzlichen Angaben:
- a)
-
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
- b)
-
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und
- c)
-
allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.
Anlage 2 (zu Art. 17 Abs. 4 Satz 1)
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird:
- 1.
-
Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf
- a)
-
das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinn des § 35 Abs. 3 UVPG setzt;
- b)
-
das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;
- c)
-
die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
- d)
-
die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;
- e)
-
die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
- 2.
-
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
- a)
-
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
- b)
-
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
- c)
-
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen);
- d)
-
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;
- e)
-
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;
- f)
-
folgende Gebiete:
- aa)
-
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG,
- bb)
-
Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst,
- cc)
-
Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst,
- dd)
-
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG,
- ee)
-
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes,
- ff)
-
Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Abs. 4 WHG sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete nach Art. 47 des Bayerischen Wassergesetzes,
- gg)
-
Bannwald gemäß Art. 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG),
- hh)
-
Naturwaldreservate gemäß Art. 12a BayWaldG,
- ii)
-
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
- kk)
-
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6,
- ll)
-
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Ensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
- mm)
-
von der UNESCO erfasstes Weltkultur- und -naturerbe.