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BayLplG
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 25.06.2012
Art. 7
Landesplanungsbehörden
Landesplanungsbehörden sind das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als oberste Landesplanungsbehörde und die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden.