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BayLplG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 25.06.2012
Art. 29
Raumordnerische Zusammenarbeit
1Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. 2Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. 3Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein:
1.
Vertragliche Vereinbarungen und
2.
Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen wie regionale Entwicklungskonzepte sowie regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen.