Inhalt
Art. 13
Landesplanungsbeirat, Verordnungsermächtigung
1Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat, der diese durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen unterstützt. 2Den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. 3Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.