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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:
1.
Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt
a)
Lebensmittelrecht oder Bodenuntersuchung,
b)
Molekularbiologie oder Molekularbiologie mit biologischen Untersuchungen;
2.
Fachrichtung Biotechnologie
a)
Zell- und Gewebekultur,
b)
Biologie mit biologischen Untersuchungen.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach etwa 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt. 2§ 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.