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LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:
1.
Fachrichtung Pflanzen- und Biotechnologie
a)
Zell- und Gewebekultur oder Bodenuntersuchung,
b)
Pflanzenschutz, Lebensmittelqualität und Lebensmittelanalytik.
2.
Fachrichtung Milchwirtschaft und Lebensmittelanalytik
a)
Chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik oder mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik nach Zuteilung durch Los,
b)
Milchwirtschaftliche Gesetzeskunde und allgemeines Lebensmittelrecht.
(2) Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach etwa 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt. 2 § 22 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.