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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 18
Schulaufgaben
(1) 1In jedem Ausbildungsjahr wird in jedem Pflichtfach mindestens eine schriftliche Schulaufgabe (großer Leistungsnachweis) durchgeführt. 2In Fächern mit praktischem Unterricht kann an die Stelle einer schriftlichen Schulaufgabe eine praktische Schulaufgabe treten.
(2) Haben sich Lehrgangsteilnehmer einer Überprüfung ihres Leistungsstands unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Arbeit nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) 1Versäumen Lehrgangsteilnehmer aus Gründen, die sie zu vertreten haben, eine Schulaufgabe, wird die Note „ungenügend“ erteilt. 2Haben sie das Versäumnis nicht zu vertreten, erhalten sie einen Nachtermin.