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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 21
Staatliche Abschlussprüfung, Prüfungsausschuss
(1) 1Die staatliche Abschlussprüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. 2Den Zeitpunkt der Abschlussprüfung legt das Staatsministerium auf Vorschlag des Leiters fest. 3Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) 1Für jede Fachrichtung wird ein Prüfungsausschuss für die staatliche Abschlussprüfung eingerichtet. 2Diesem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine vom Staatsministerium bestellte Person als staatlicher Prüfungsleiter (Vorsitzender),
2.
der Leiter als stellvertretender Vorsitzender,
3.
die an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte,
4.
eine mit der Ausbildung beauftragte Person aus einem Betrieb oder einer Einrichtung nach § 3 Abs. 2.
3Im Bedarfsfall können weitere Ausschussmitglieder durch den Vorsitzenden berufen werden.