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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 17
Unerlaubte Hilfe
(1) 1Bedienen sich Lehrgangsteilnehmer bei einer Prüfung unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu, erhalten sie für diese Prüfungsleistung die Note „ungenügend“. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn zu fremdem Vorteil gehandelt wird.
(2) 1 Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Verstoß erst nachträglich bekannt und nachgewiesen wird. 2Die Prüfungsergebnisse sind zu berichtigen.