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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 23
Praktische Prüfung
(1) In den einzelnen Fachrichtungen werden folgende Fächer praktisch geprüft:
1.
Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt
a)
chemisch-physikalische Lebensmitteluntersuchung und chemisch-physikalische Labortechnik (bei Schwerpunkt Lebensmittelanalytik) oder chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik (bei Schwerpunkt Pflanzen- und Umweltanalytik),
b)
mikrobiologische Lebensmitteluntersuchung und mikrobiologische Labortechnik (bei Schwerpunkt Lebensmittelanalytik) oder Pflanzenanalytik (bei Schwerpunkt Pflanzen- und Umweltanalytik);
2.
Fachrichtung Biotechnologie
a)
chemisch-physikalische Untersuchung und Labortechnik,
b)
Fermentationstechnologie.
(2) 1Die praktische Prüfung erstreckt sich auf mindestens je eine Aufgabe aus den in Abs. 1 aufgeführten Pflichtfächern. 2Der Vorsitzende bestimmt die Aufgaben auf Vorschlag der beteiligten Lehrkräfte. 3Die praktische Prüfung wird zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden den Prüfungsteilnehmern unter Angabe der erlaubten Hilfsmittel und der zur Verfügung stehenden Zeit mitgeteilt.
(4) 1Die Prüfungsteilnehmer haben Hergang und Ergebnisse der praktischen Prüfungsarbeiten schriftlich kurz darzustellen. 2Die zuständige Lehrkraft und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses bewerten die Leistung. 3§ 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.