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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 25
Schlusszeugnis und Berufsbezeichnung
(1) Vor Beginn der staatlichen Abschlussprüfung werden in der Notenkonferenz entsprechend § 20 Abs. 3 die Fortgangsnoten festgestellt.
(2) 1Bei Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs der staatlichen Abschlussprüfung werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) sowie die Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. 2In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Pflichtfächern höchstens ein Pflichtfach mit „mangelhaft“ bewertet worden ist. 2Die Prüfung ist auch dann bestanden, wenn mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern oder sehr gute Leistungen in einem Pflichtfach ausgeglichen werden; dabei ist bei Abschlussprüfungsfächern ein Ausgleich nur durch Leistungen in anderen Abschlussprüfungsfächern möglich. 3Das Fach Fachpraktische Ausbildung ist Prüfungsfächern gleichgestellt. 4Die Prüfung ist in jedem Fall nicht bestanden, wenn im Fach „Fachpraktische Ausbildung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist.
(4) 1Nach bestandener Prüfung erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein vom Vorsitzenden und vom Leiter unterzeichnetes Schlusszeugnis (nach Vorgabe durch das Staatsministerium). 2Es berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter agrartechnischer Assistent“ und „Staatlich geprüfte agrartechnische Assistentin“ mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunkts. 3In das Schlusszeugnis ist eine allgemeine Beurteilung nicht aufzunehmen, wenn sie nachteilige Aussagen enthalten müsste. 4Neben den Zeugnisnoten nach Abs. 2 wird eine Gesamtnote entsprechend § 16 Abs. 3 errechnet. 5Diese ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten (Zahlenwerte, ganze Noten) der Prüfungsfächer und der Zeugnisnoten (Zahlenwerte, ganze Noten) der sonstigen Pflichtfächer, wobei die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer und die Zeugnisnote aus der fachpraktischen Ausbildung je zweifach, die Noten der sonstigen Pflichtfächer je einfach gewertet werden. 6Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(5) 1Ist das zweite Ausbildungsjahr nicht bestanden, so kann es einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.
(6) Für die Beendigung des Lehrgangsbesuchs gilt Art. 55 BayEUG entsprechend.