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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 10.02.1999
§ 19
Kleine Leistungsnachweise , fachpraktische Leistungen
(1) 1 Kleine Leistungsnachweise werden in mündlicher Form, als Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Präsentationen oder in Form von Versuchs- bzw. Analysenauswertungen erbracht. 2Fachpraktische Leistungen werden durch Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 und praktische Arbeitsleistungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 erbracht.
(2) Während des Ausbildungsjahres ist in jedem Pflichtfach und im Fach Fachpraktische Ausbildung mindestens ein kleiner Leistungsnachweis zu fordern.
(3) 1Schriftliche Stegreifaufgaben haben im wesentlichen nur den Lerninhalt des letzten Unterrichts und den aufgegebenen laufenden Lerninhalt zum Gegenstand. 2Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und haben den Lerninhalt mehrerer Unterrichtsstunden sowie Grundkenntnisse zum Gegenstand. 3§ 18 Abs. 2 gilt entsprechend.