Art. 9
Schutz der Arbeitnehmer
(1) 1In Verkaufsstellen oder beim sonstigen Feilhalten nach Art. 2 Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. 2Die Dauer der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf an Sonn- und Feiertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Arbeitnehmer, die nach Abs. 1 an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt werden, sind in derselben Woche,
- 1.
-
bei Beschäftigung von mehr als drei Stunden, an einem Werktag ab 13 Uhr,
- 2.
-
bei Beschäftigung von mehr als sechs Stunden, an einem ganzen Werktag derselben Woche
von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. 2Werden Arbeitnehmer nach Abs. 1 an einem Sonn- oder Feiertag bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. 3Statt an einem Nachmittag darf der Ausgleich am Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. 4Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf der Ausgleich nicht gewährt werden.
(3) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(4) 1Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat nur an bis zu zwei verkaufsoffenen Nächten an Werktagen eingesetzt zu werden. 2Arbeitnehmer, die mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine pflegebedürftige angehörige Person im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) versorgen, sind auf Verlangen von einer Beschäftigung an verkaufsoffenen Nächten an Werktagen freizustellen. 3Dieser Anspruch besteht nicht, soweit die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person gewährleistet ist.
(5) 1In den allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen Arbeitnehmer nicht
- 1.
-
zur Wartung und zum Befüllen von Warenautomaten, die in räumlichem Zusammenhang zu einer Verkaufsstelle stehen, und
- 2.
-
in personallos betriebenen Kleinstsupermärkten zum Verkauf, zur Wartung, zum Befüllen, zum Reinigen oder ähnlichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten
beschäftigt werden. 2Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten vorgenommen werden können, gelten die Ausnahmen des § 10 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) entsprechend.
(6) 1Die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen in der Regel mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, sind verpflichtet,
- 1.
-
den Arbeitnehmern den Wortlaut dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und für die Verkaufsstelle geltenden Rechtsverordnungen durch Aushang, Auslegen zur Einsichtnahme oder über die in der Verkaufsstelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen und
- 2.
-
Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie den Ausgleich nach Abs. 2 zu dokumentieren.
2Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Gewerbetreibende nach Art. 2 Abs. 3.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.