Inhalt
1Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. 2Verkaufsstellen sind
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Ladengeschäfte aller Art,
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Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
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Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
3Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.