Art. 4
Verkauf an Verkehrsanlagen
(1) Tankstellen dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten für die Abgabe von Betriebsstoffen und elektrischer Energie zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, für die Abgabe von Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs sowie auf Flughäfen dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten, an Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr, für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein.
(3) 1Verkaufsstellen auf den internationalen Verkehrsflughäfen Memmingen, München und Nürnberg dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten, an Heiligabend jedoch nur bis 17 Uhr, für die Abgabe von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Bekleidungs-, Fan-, Sport- und Geschenkartikeln, soweit diese üblicherweise der Versorgung der Flugreisenden dienen, geöffnet sein. 2Die Verkaufsfläche darf auf dem Flughafen München insgesamt 15 000 m², auf dem Flughafen Nürnberg und auf dem Flughafen Memmingen jeweils insgesamt 3 000 m² nicht übersteigen. 3Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle soll in der Regel nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern. 4Die Errichtung von Großverkaufsstellen ist nicht zulässig.
(4) Für Apotheken auf Personenbahnhöfen des Eisenbahn- und Fernbusverkehrs sowie auf Flughäfen bleibt es bei den Vorschriften des Art. 3 Abs. 1.
(5) Reisebedarf sind Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Karten- und Schreibmaterial, Tabakwaren, Schnittblumen, Träger für Film-, Foto- und Tonaufnahmen, Batterien, Ladezubehör für elektronische Kleingeräte, persönlicher Witterungsschutz, Erste-Hilfe-, Gesundheits- und Hygieneartikel sowie Andenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten, soweit diese üblicherweise der Versorgung der jeweiligen Reisenden dienen.