Inhalt
Art. 8
Ausnahmen in Einzelfällen
(1) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(2) 1Die Regierungen können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Art. 2 bis 7 bewilligen, wenn dies die Befriedigung an einzelnen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erfordert; im Fall überregionaler Großereignisse kultureller, religiöser, traditioneller, historischer oder sportlicher Art sollen sie die Ausnahme bewilligen. 2Betrifft der Anlass für die Ausnahme nach Satz 1 mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium zuständig.
(3) 1Sofern es zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist, können die Gemeinden in Einzelfällen befristete Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch zulassen. 2Die Gemeinden können in Einzelfällen in den Grenzen einer nach den Art. 5 bis 7 zulässigen Öffnung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.
(4) 1Die Bewilligung der Ausnahmen nach den Abs. 1 bis 3 kann auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt und jederzeit widerrufen werden. 2Für Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen soll die Zeit des Hauptgottesdienstes berücksichtigt werden.