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BayLadSchlG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 25.07.2025
Art. 6
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
(1) 1Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigeben, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht, der den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. 2Der besondere Anlass kann in Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen liegen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen. 3Der Zusammenhang zwischen Anlass und Ladenöffnung wird vermutet, wenn die zu öffnenden Verkaufsstellen durch ihre unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe zur anlassgebenden Veranstaltung betroffen sind und die Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen dem Charakter des Tages und der Veranstaltung nicht offensichtlich widerspricht.
(2) 1Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 18 Uhr nicht überschreiten. 2Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 3Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und der Zweite Weihnachtstag sowie Heiligabend und Silvester, sofern diese auf einen Sonntag fallen, dürfen nicht freigegeben werden. 4Die Gemeinde kann die Freigabe auf bestimmte Orte oder Ortsteile und Handelszweige beschränken. 5Sonn- und Feiertage dürfen nach Abs. 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach Art. 5 freigegebenen Tagen 40 nicht übersteigt.