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BayLadSchlG
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 25.07.2025
Art. 2
Allgemeine Ladenschlusszeiten
(1) 1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten (allgemeine Ladenschlusszeiten) für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen zulässt:
1.
an Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nach dem Feiertagsgesetz (Feiertage),
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
an Heiligabend, sofern dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit montags bis samstags auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(2) 1Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen in den allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein. 2Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit abweichend, jedoch nicht unter einer Dauer von acht zusammenhängenden Stunden, festsetzen.
(3) 1Für das sonstige Feilhalten an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen gelten die allgemeinen Ladenschlusszeiten mit den nach diesem Gesetz zugelassenen Ausnahmen entsprechend. 2Dies gilt nicht für
1.
das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen und
2.
einzelne Warenautomaten, die außerhalb einer Verkaufsstelle Waren aus einem beschränkten Warensortiment feilhalten.
3Für das Feilhalten von Waren im Rahmen von Volksfesten, Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der Titel III und IV der Gewerbeordnung (GewO) gelten die gewerberechtlich festgesetzten Öffnungszeiten. 4Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten dürfen auf gewerberechtlich festgesetzten Groß- und Wochenmärkten jedoch keine Waren zum Verkauf an Endverbraucher feilgehalten werden. 5An Heiligabend dürfen Waren nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.