Inhalt
Art. 5
Verkauf in Kur-, Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten
(1) 1Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Wallfahrts- und Ausflugsorten jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen zur Abgabe von Tourismusbedarf freigeben. 2Kur- und Erholungsorte sind die nach der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) anerkannten Kur- und Erholungsorte. 3Wallfahrtsorte sind Orte oder Ortsteile mit besonderer religiöser Bedeutung, die als Ziel von Wallfahrten der religiösen Verehrung dienen. 4Ausflugsorte sind Orte oder Ortsteile mit besonders ausgeprägtem Tourismus, in denen entweder die Zahl der Gästeübernachtungen das Siebenfache der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde in der Regel übersteigt oder die neben einer hohen Zahl an Tages- und Übernachtungsgästen ihrem touristischen Ortscharakter entsprechend über herausgehobene Sehenswürdigkeiten, über besondere Sport-, Kultur- oder Freizeitangebote oder über vergleichbare den Tourismus fördernde Einrichtungen verfügen.
(2) 1Die Öffnung ist in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 nach dem zu erwartenden Besucheraufkommen auf bestimmte Orte oder Ortsteile, Tage und Öffnungszeiten zu beschränken. 2Die Öffnung darf für bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr freigegeben werden, an Heiligabend, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, jedoch nur bis 14 Uhr. 3Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 4Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag sowie der Erste und der Zweite Weihnachtstag dürfen nicht freigegeben werden. 5Öffnen dürfen nur Verkaufsstellen, die auch außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten in überwiegendem Umfang Tourismusbedarf feilhalten.
(3) 1Die Freigabe erfolgt im Falle von Wallfahrtsorten im Einvernehmen mit den betroffenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. 2Nach Wegfall der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen in einem Ort oder Ortsteil ist die Rechtsverordnung aufzuheben. 3Die Gemeinden haben eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 bei der Regierung anzuzeigen.
(4) 1Tourismusbedarf sind Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren. 2Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region des Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch und charakteristisch sind.