Inhalt

BayLTGeschO
Text gilt ab: 15.11.2023
Fassung: 14.08.2009
§ 66
Ablauf
(1) 1Die Dauer der Aussprache soll einschließlich der Redezeit der Staatsregierung auf 75 Minuten beschränkt sein. 2Die Gesamtredezeit der Fraktionen wird vom Ältestenrat bestimmt. 3Die Verteilung der Redezeit auf die Fraktionen bestimmt sich nach Anlage 1. 4Die einzelnen Redner dürfen nicht länger als fünf Minuten sprechen. 5Auf keine Fraktion darf mehr als die Hälfte aller Rednerinnen oder Redner der Fraktionen entfallen. 6Jede Fraktion erhält mindestens eine Rednerin oder einen Redner. 7Die Fraktion, welche die Aktuelle Stunde beantragt hat, kann eine weitere Rednerin oder einen weiteren Redner benennen, auch wenn dadurch die festgelegte Redezeit nach Satz 2 überschritten wird. 8Auf Wunsch einer Fraktion kann eine ihrer Rednerinnen oder einer ihrer Redner unter Anrechnung der auf die Fraktion entfallenden Rednerzahl bis zu zehn Minuten sprechen. 9Jede Rednerin und jeder Redner darf nur einmal sprechen.
(2) 1Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die Zahl der Rednerinnen und der Redner dieser Fraktion zu sprechen. 2Abs. 1 Satz 9 gilt in diesem Fall nicht.
(3) 1Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind unzulässig. 2Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden.